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Wie wird in Baden-Württemberg künftig gewählt?
Stammtisch der CDU Eislingen mit Sarah Schweizer MdL
22.11.2022 - CDU Eislingen Markus Schweizer
Der CDU Stadtverband Eislingen hat am vergangenen Mittwoch interessierte Bürger zu einer Diskussion über die Wahlrechtsreform in Baden-Württemberg mit der örtlichen Landtagsabgeordneten Sarah Schweizer eingeladen. Neben den vom Landtag bereits beschlossenen Änderung des Landtagswahlrechts ging es vor allem um die geplanten Änderungen bei den Kommunalwahlen. Diese werden vor allem zur Kommunalwahl im Jahr 2024 relevant. „Wie können wir noch mehr junge Menschen für ein politisches Engagement begeistern? Und wie schaffen wir es, die Wahlbeteiligung bei den für die Entwicklung der Kommunen wichtigen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen zu erhöhen? Das sind zentrale Fragen, auf die mit der geplanten Reform eine Antwort geben wollen, hält die Landtagsabgeordnete fest.
Bei der Kommunalwahlreform ist u. a. eine Absenkung des passiven Wahlalters auf 16 Jahre geplant. Das bedeutet, dass man sich bereits mit 16 Jahren für die Wahl als Mitglied zum Gemeinderat aufstellen lassen kann. Aktuell gilt hierfür das Mindestalter von 16 Jahren. Auch das Mindestalter von Bürgermeisterkandidaten soll von derzeit 25 Jahren auf 18 Jahre abgesenkt werden; zugleich wird das Höchstalter ebenfalls abgeschafft (derzeit 67 Jahre für Kandidaten bzw. 73 Jahre für Bürgermeister im Amt) und die Einführung einer echten Stichwahl bei Bürgermeisterwahlen ist geplant.
Im Fokus der Diskussion standen die beschlossenen und geplanten Absenkungen des Wahlalters. Insbesondere bei den kommunalen Gremien sahen viele Diskussionsteilnehmer praktische und rechtliche Hürden bei 16- bzw. 17-jährigen kommunalen Mandatsträgern. „Mit der Absenkung des Wahlalters beziehen wir die Jugend aktiv mit ein und machen deutlich, dass die Meinung der Jugend im Land Gewicht hat. Bei der Absenkung des passiven Wahlrechts auf 16 bei Kommunalwahlen gilt es vorab jedoch verschieden rechtliche Fragen zu klären. Beispielsweise, wie sich die Mandatsausübung Minderjähriger zum Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht oder aber auch zu Schulpflicht verhält. Daneben bestehen berechtigte Fragen, ob Minderjährige eine oftmals mit einem Mandat einhergehende Funktion in Beiräten, Aufsichtsräten oder Gesellschafterversammlungen wahrnehmen können. Diese und weitere Punkte müssen vorab rechtlich geprüft und geklärt sein.“, unterstreicht die Abgeordnete.
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