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Winterdienst in Eislingen

23.11.2010 - Stadt Eislingen PSE (Pressestelle)

Die Stadt Eislingen möchte ihren Bürgern auch im Winter bei schwierigen Witterungsverhältnissen ein leistungsfähiges kommunales Verkehrsnetz zur Verfügung stellen.

Der Räum- und Streudienst in den Fahrbahnbereichen ist Aufgabe des städtischen Bauhofes, der seinen Winterdienstplan jährlich neu überarbeitet und in der kalten Jahreshälfte mit sechs Fahrzeugen bei Bedarf von 4:00 Uhr in der Früh bis um 22:00 Uhr in Eislingen Volleinsatz fährt.


Da nicht überall gleichzeitig gestreut und Schnee geräumt werden kann, sind die gesetzlichen Vorgaben im Streuplan entsprechend der Gefahrenstufen und der Verkehrsbedeutung berücksichtigt.
Vorrangig werden sämtliche Haupt- und Durchgangsstraßen sowie Steigungen gestreut und geräumt. Danach fahren die Räumfahrzeuge in sämtliche Hauptnebenstraßen in den Wohngebieten und zu weiteren verkehrswichtigen Stellen.
Denken Sie bitte beim Parken Ihres Fahrzeugs an die Räumfahrzeuge, die ausreichend Platz zum Befahren enger Stellen brauchen (Durchfahrtsbreite mindestens 3 m).
Winterdienstarbeiten in den Wohnstraßen bzw. untergeordneten Nebenstraßen können aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen nicht durchgeführt werden.
Da der kommunale Winterdienst in den Städten und Gemeinden eine Gesamtaufgabe ist, haben auch die Eislinger
Einwohner eine Verpflichtung, bei gefährlicher Straßenlage mit
anzupacken.
Der genaue Umfang von Räum- und Streupflichten ergibt sich aus dem Straßengesetz für Baden-Württemberg in Verbindung mit der Räum- und Streupflichtsatzung der Stadt Eislingen/Fils.
Demnach müssen geräumt, gestreut und gereinigt werden:
Gehwege und die sonstigen Flächen in einer Breite von 1,00 m, so dass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist.
Gehwege sind ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmete Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand, falls solche nicht vorhanden sind, die seitlichen Flächen am Rand der Fahrbahn.

► Als Gehwege gelten auch Fußwege, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. Fußwege sind auch Staffeln.
► Nach der Satzung sind folgende Staffelwege von den Verpflichtungen der Räum-, Streu- und Reinigungspflicht ausgenommen:

a) Verbindungsweg zwischen Kelterstraße und Panoramaweg
(Katzensteige)
b) Verbindungsweg zwischen Ziegelhaldenstraße
und Höhenweg
c) Verbindungsweg zwischen Ziegelbachstraße und
Vogelgartenstraße
d) Verbindungsweg zwischen Ziegelbachstraße und
Stieglitzweg
e) Verbindungsweg zwischen Schumannstraße und
Hohenstaufenstraße
f) Weinsteige

► In verkehrsberuhigten Bereichen gelten als Gehwege entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn. Bei „Möblierung“ gilt die Fläche entlang dieser Gegenstände.
► Neu ist die Regelung, dass die Räum-, Streu- und Reinigungspflicht auch für gemeinsame Geh- und Radwege besteht.

Räumpflichtig sind nach der Streupflichtsatzung der Stadt Eislingen die Straßenanlieger. Als solche gelten die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt beziehungsweise einen Zugang haben oder zu denen eine rechtliche und tatsächliche Zugangsmöglichkeit besteht. Sind mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, so haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.
Der Eigentümer oder ein anderer Pflichtiger ist auch dann zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn er durch Berufstätigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit daran gehindert ist. Er muss gegebenenfalls eine Vertretung organisieren. Die Räum- und Streupflicht kann durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Nur ein Aushang einer Hausordnung nach Abschluss des Mietvertrages führt aber nicht zur Verpflichtung des Winterdienstes. Der Eigentümer kann seine Pflicht auch auf ein gewerbliches Unternehmen mit der Folge eigener Entlastung delegieren, das dann haftet, wenn die notwendigen Räum- und Streutätigkeiten nicht oder nur unzureichend ausgeführt werden. Ein vom Grundstückseigentümer angebrachtes Schild mit dem Text „Betreten auf eigene Gefahr, es wird weder geräumt noch gestreut“, setzt die Räumpflicht auf öffentlichen Wegen nicht außer Kraft.
Zum Streuen sollte möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Die Bürger können sich an aufgestellten Splitboxen ausschließlich für den privaten Gebrauch in haushaltsüblichen Mengen mit Splitt versorgen. Unzulässig ist jedoch eine Versorgung für gewerbliche Zwecke. Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Service um eine freiwillige Aufgabe der Stadt handelt. Der Bauhof wird dafür sorgen, dass die Behältnisse stets ausreichend befüllt sind. Die Verwendung von auftauenden Mitteln wie Salz oder salzhaltigen Stoffen ist grundsätzlich verboten. Als Ausnahmen hierfür gelten zum Beispiel Eisglätte oder gefährliche Steigungsstellen.
Die Gehwege und sonstigen Flächen müssen werktags bis 7:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- beziehungsweise Eisglätte auftritt, ist bei Bedarf wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.


Standorte für Streukisten

1. Ecke Hauptstraße – Rudolf-Diesel-Weg Kunststoffkiste
2. Schlosspassage bei Brunnen am Bahnhof Kunststoffkiste
3. Ecke Weberstraße – Ulmer Straße (B10) Kunststoffkiste
4. Ecke Bergstraße – Scheerstraße – Friedhof Süd Kunststoffkiste
5. Holzheimer Straße – Parkplatz b. Kinderhort Kunststoffkiste

6. Ecke Lichtensteinstr. – Stuttgarter Str. (B10) neben Telefonzelle
beim Schillerplatz Kunststoffkiste
7. Unterführung Scheerstraße/B 10 (Treppenaufgang zu Lutherstraße) Kunststoffkiste
8. Beundstraße Bushaltestelle Kunststoffkiste
9. Scheerstraße Ecke Heimtstraße Kunststoffkiste
10. Hallenbad Kunststoffkiste

11. Feuerwehr –Gerätehaus im Hof Kunststoffkiste bleibt stehen.
12. Zeller Straße Kunststoffkiste
13. Parkplatz Gymnasium Eingang Kunststoffkiste
14. Ecke Brühlstr.- Arndtstr.- Bauschengasse Kunststoffkiste
15. Fußweg von Auf der Ebene zur Brunnenweilerstr. Kunststoffkiste

16. Spielplatz Danziger Straße Kunststoffkiste
17. Parkplatz Finanzdezernat Julius-Vogel-Straße Kunststoffkiste
18. Treppenaufgang Blumhardtstraße Kunststoffkiste
19. Treppenaufgänge Ziegelbachstraße Kunststoffkiste

20. Ecke Jahnstraße – Hindenburgstraße Kunststoffkiste
21. Heckenweg Treppenabgang zu Ziegelbachstraße Kunststoffkiste
22. Katzensteige an der Kelterstraße Kunststoffkiste
23. Katzensteige am Höhenweg Kunststoffkiste
24. Ecke Fleischerstraße – Vogelgartenstraße Kunststoffkiste
25. Tälesweg Stichstraße Kunststoffkiste

26. Friedhof Nord Salacher Straße neben Eingang Kunststoffkiste
27. Schillerschule Ösch Kunststoffkiste
28. Schlosspassage Treppen Nordseite Kunststoffkiste
29. Krummwälden neben Feuerwehr-Gerätehaus Kunststoffkiste
30. Eschenbäche Kunststoffkiste

Wer seinen Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer empfindlichen Geldbuße belegt werden. Daneben können z. B. bei einem Unfall gerichtliche Haftungsansprüche und strafrechtliche Verurteilungen entstehen. Es besteht diesbezüglich zahlreiche Rechtsprechung.


So sollte es nicht sein:

Folgende Zuwiderhandlungen sind zu beanstanden und können mit einem Bußgeld geahndet werden:

► Der Gehweg ist zum Teil nicht auf eine Mindestbreite von
1 m geräumt und gestreut.

► Unzureichendes Räumen hat zu Glatteisbildung geführt. Die Eisfläche würde nicht mit abstumpfendem Material wie Split, Sand oder Asche gesichert.

► Die Gehwegnutzung wurde durch das Hineinragen dorniger Ranken eingeschränkt.

Bitte stellen Sie sich auf die winterlichen Verhältnisse ein. Planen Sie in den nächsten Wochen frühmorgens möglichst einen Zeitpuffer ein. Sie handeln damit im Interesse der Verkehrssicherheit für Fußgänger und zum eigenen Schutz vor Schadensersatzforderungen.

Gemeinsam geht´s besser!
Die winterliche Kehrwoche wird für viele alte, kranke und gebrechliche Bürgerinnen und Bürger zu einer kaum zu bewältigenden Last.


Die Stadt kann von der Räum- und Streupflicht nach der Satzung keine Ausnahmen zulassen.
Hier könnte z.B. Ihre Solidarität in der Hausgemeinschaft und in der Nachbarschaft einsetzen - hilfsbedürftige Mitbürger/innen freuen sich in aller Regel über Hilfsangebote.

 

 

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so sollte es nicht sein

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