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Weiterer Kontrollbedarf im Jugendschutz

Ein Drittel der Verkaufsstellen bei Testkäufen beanstandet

16.8.2015 - PSE (Pressestelle Stadt Eislingen/Fils)

In Eislingen war bereits zum fünften Mal eine 17-jährige Testkäuferin unterwegs, um die Einhaltung der Jugendschutzvorschriften bei der Abgabe von Alkohol, Tabakwaren und Medien zu kontrollieren. Trotz der wiederholten Kontrollen wurde die Ware in jeder dritten Verkaufsstelle ausgehändigt.

Die erste landkreisweite Testkaufaktion, bei der sich auch die Stadtverwaltung Eislingen beteiligte, fand Ende des Jahres 2012 statt. Die damalige Beanstandungsquote von 73 Prozent in Eislingen machte deutlich, dass derartige Kontrollen dringend notwendig sind und deshalb regelmäßig wiederholt werden. Bei der letzten Kontrolle wurden an zwei Tagen bei insgesamt 27 Verkaufsstellen 9 Verstöße festgestellt. Hiervon 4 in Gaststätten (bei 12 Kontrollen) und 5 im Einzelhandel (bei 15 Kontrollen). Als Begründung für die Verstöße wird oft angeführt, dass die Testkaufperson älter geschätzt wurde und daher kein Ausweis verlangt wurde. Doch selbst wenn dieser vorgezeigt wird, kommt es in Einzelfällen zum Verkauf. Sei es, weil das Geburtsdatum nicht genau kontrolliert wird oder das Alter falsch ausgerechnet wird. Die rechtlichen Altersbeschränkungen für diese Waren sind dem Verkaufspersonal in der Regel bekannt. Dennoch kann nur mit derartigen Kontrollen die damit verbundene Problematik ins Bewusstsein gebracht werden. „Die Testergebnisse zeigen, dass wir weiterhin diese Testkäufe durchführen müssen, schon allein um das Personal in den Verkaufsstellen zu sensibilisieren“, unterstreicht OB Klaus Heininger die Notwendigkeit, die Kontrollen auch in Zukunft durchzuführen.

Die Aussage, dass der Verstoß beim Testkauf eine Ausnahme war und sonst das Alter richtig geschätzt beziehungsweise anhand des Ausweises korrekt berechnet wird, kann höchstens eine Vermutung sein. Werden die Betroffenen nach einem Testkauf mit ihrem Irrtum konfrontiert, ist der Schreck umso größer. Oft ist ihnen anzumerken, dass sie den Fehler einsehen und den Verstoß bedauern. Ob die häufig getätigte Aussage, dass es nicht wieder vorkommen wird, tatsächlich eingehalten wird, bleibt abzuwarten. Bisher ist lediglich ein Fall bekannt, bei der eine Person auch bei ihrem zweiten Testkauf die Ware verbotswidrig abgegeben hat. Das führt in der Regel zu einem erhöhten Bußgeld. Es bleibt aber zu hoffen, dass dies nur die Ausnahme sein wird und sich die meisten bereits durch das erste Ordnungswidrigkeitenverfahren zur größeren Vorsicht ermahnt fühlen.

 

 

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