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Eislinger Regeln fürs Plakatieren im Wahlkampf

11.3.2016 - Hans-Ulrich Weidmann

 

Nachdem Leserbriefe und Artikel sich mit dem Plakatieren im öffentlichen Raum in den letzten Tagen stark beschäftigen, haben wir uns vom Ordnungsamt der Stadt Eislingen die Regeln zukommen lassen.

Leserbriefe bei eislingen-online


Hier der Text der für Wahlen aufgestellte Regeln. (Diese gelten nicht für allgemeine Plakatierungen)

3. Bedingungen und Auflagen:

3.1 Im Bereich der Bahnüberführung darf die Erlaubnis nur in der Form ausgeübt werden, als die Plakattafeln und dergleichen nur direkt am Brückengeländer angebracht werden dürfen (keine Fahnengestaltung). Zum Geländerbeginn und –ende ist ein Abstand von jeweils 10 m einzuhalten.

3.2 Im Bereich der Kreisverkehre ist das Plakatieren im Kreisverkehr selbst und auf sämtlichen öffentlichen Verkehrflächen bis einschließlich in Höhe der Fußgängerüberwege verboten. Ziffer 3.3 ist zu beachten.

3.3 An Fußgängerüberwegen ist beidseitig ein Sicherheitsabstand von 3 m einzuhalten.

3.4 An den Ortsdurchfahrten dürfen Plakate und dergleichen, jeweils aus der Stadtmitte gesehen, in der Hindenburgstraße nur bis zur Krummbrücke, in der Hohenstaufenstraße bis zur Einmündung Tälesweg, in der Salacher Straße bis zur Einmündung Beltstraße, in der Ulmer Straße bis zur Einmündung Karl-Liebknecht-Straße und in der Stuttgarter Straße bis zur Einmündung Kornbergstraße aufgestellt werden.

3.5 Städtische Anlagen dürfen nicht beklebt werden.

3.6 Die Ausübung der Erlaubnis hat so zu erfolgen, dass der Straßenverkehr nicht und der Verkehr auf den Gehwegen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3.7 Vom Fahrbahnrand ist eine Entfernung von mindestens 30 cm einzuhalten. Für den Fußgängerverkehr muss eine Gehwegbreite von mind. 120 cm frei bleiben.

3.8 Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet. Die Sicht auf amtliche Verkehrszeichen und Signalanlagen sowie die Sichtwinkel an Straßenkreuzungen und –einmündungen muss frei bleiben. Es ist diesbezüglich ein Mindestabstand von 10 m – gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten – einzuhalten. An Grundstücksein- und –ausfahrten ist ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten.

3.9 Andere Sondernutzungen und Anschläge dürfen nicht beeinträchtigt werden.

3.10 Die Plakatständer/Plakattafeln sind so aufzustellen und zu befestigen, dass sie durch Witterungseinflüsse nicht von der Befestigung gelöst werden und dadurch Verkehrsbeeinträchtigungen bewirken. Die Befestigung hat mit geeignetem Befestigungsmaterial, welches Schäden am Träger ausschließt, zu erfolgen.

3.11 Die Stadt Eislingen/Fils ist von jeglichen Ansprüchen, die aus dieser Erlaubnis entstehen – auch Dritter – freizustellen.

3.12 Soweit Privateigentum in Anspruch genommen wird, ist die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers einzuholen.

3.13 Diese Erlaubnis ersetzt nicht nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse (z.B. Baugenehmigungen, verkehrsrechtliche Genehmigungen).

3.14 Bei erlaubniswidrigen Plakatierungen wird die/der Verantwortliche vor einer Entfernung durch die Stadt aufgefordert, den Misstand zu beseitigen, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug.

3.15 Die Ausübung der Erlaubnis durch Dritte ist nur mit Zustimmung des Ordnungsamtes statthaft.

3.16 Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Erlaubnis sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Stadt Eislingen/Fils zu ersetzen.

3.17 Die Anordnung weiterer Bedingungen und Auflagen bleibt vorbehalten.

3.18 Das Anbringen im Bereich von Verkehrsgrünanlagen und die direkte Befestigung an Straßenbäumen sind nicht gestattet. Das Anbringen in Verkehrsgrünanlagen ist dann gestattet, wenn es sich nur um eine Grünfläche handelt.

3.19 Die Plakatierung in unmittelbarer Nähe der Wahllokale ist nicht erlaubt (Entfernung zum Zugang mind. 20 Meter).

Quelle: Ordnungsamt Stadt Eislingen


 

 

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